Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
CADdent® GmbH

Stand 20.04.2021

1. Allgemeines

Aufträge für unsere angebotenen Leistungen werden ausschließlich auf Basis der hier vorliegenden AGB ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Bedingungen bedürfen schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers.

2. Preise und Rechnungsstellung

2.1. Alle Preisangaben erfolgen auf Basis der am Tag der Bestätigung über die Auftragsplanung gültigen Preisliste, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzwertsteuer. Sie gelten „ab Werk“ und beinhalten insbesondere nicht die Kosten für Transport, Transportversicherung, Montage oder Aufstellung, Einfuhrumsatzsteuer, Zölle, Ausfuhrbewilligung etc.

Die Preisliste ist auf der Homepage der Firma CADdent GmbH einsehbar.

2.2. Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige Preisliste. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Überschreitungen von bis zu 10% des Nettoauftragswertes werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei einer absehbaren Überschreitung von über 10% des Nettoauftragswertes erfolgt vor Beginn der Auftragsdurchführung eine Abstimmung mit dem Auftraggeber. Kostenvoranschläge gelten für den Auftragnehmer 30 Tage nach Erstellung verbindlich.

2.3. Fakturierungsdatum entspricht dem Datum der bestätigten Auftragsplanung. Der Kunde stimmt zu, dass alle Rechnungen und Lieferscheine in elektronischer Form übermittelt werden. Abweichend dazu ist es der CADdent GmbH vorbehalten, eine Gebühr für die Übersendung in Papierform zu berechnen.

3. Lieferzeit

3.1. Lieferfristen ergeben sich aus der auf der Homepage veröffentlichen Produktbroschüre.

3.2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4. Versand

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

5. Gewährleistung

5.1. Gewährleistungsrechte des Auftragnehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5.2. Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt.

5.3. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen.

Bei einem nur unerheblichen Mangel steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

5.4. Soweit sich nachstehend (Ziffer 5.5 bis Ziffer 5.7) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

5.5. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer im gesetzlichen Umfang.

5.6. Wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache haftet der Auftragnehmer in dem vereinbarten Umfang. Soweit die Garantievereinbarung keine Rechtsfolgen bestimmt, ergeben sich diese aus dem Gesetz.

5.7. Sofern der Auftragnehmer wenigstens grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Ziffer 5.4. ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann auszugehen, wenn der Auftragnehmer solche Pflichten wenigstens grob fahrlässig verletzt, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf, da sie die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen. Besteht die verletzte wesentliche Vertragspflicht in der Lieferung einer mangelfreien Sache, dann kann Schadensersatz statt der Leistung nur für nicht unerhebliche Mängel verlangt werden.

5.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

6. Haftung

6.1. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers als in Ziffer 5.4 bis Ziffer 5.7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

6.2. Die Regelung gemäß Ziffer 6.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz.

6.3. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 5.7 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist die Haftung des Auftragnehmers auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung begrenzt.

6.4. Die Regelung gemäß Ziffer 6.1 gilt auch bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

6.5. Soweit die Haftung vom Auftragnehmer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

7. Arbeitsunterlagen

7.1. Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Arbeitsunterlagen. Sollten diese mangelhaft erscheinen, können diese daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen hat ausschließlich der Auftraggeber einzustehen.

7.2. Handelt der Auftragnehmer nach Vorgaben des Auftraggebers (z.B. 3D-Modelle, Zeichnungen, etc.), ist er nicht verpflichtet, die hergestellten Gegenstände auf Verletzungen von Schutzrechten Dritter (z.B. Patente, Marken, Urheberrechte, etc.) zu prüfen.

7.3. Handelt der Auftragnehmer nach Vorgaben des Auftraggebers, ist der Auftraggeber verpflichtet, entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu ermitteln und den Auftragnehmer auf potentielle Rechtsverletzungen hinzuweisen.

7.4. Handelt der Auftragnehmer nach Vorgaben des Auftraggebers und wird der Auftragnehmer deshalb wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, teilt der Auftraggeber in angemessener Frist mit, ob er dies für berechtigt hält.

7.5. Hält der Auftraggeber die Inanspruchnahme für berechtigt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung frei. Andernfalls tritt er einem eventuellen Rechtsstreit auf Seiten des Auftragnehmers bei. Der Auftraggeber trägt die für den Rechtsstreit anfallenden Kosten.

7.6. Die Pflicht zur Freistellung gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Sie gilt nicht, wenn den Auftraggeber kein Verschulden trifft oder der Auftragnehmer vorsätzlich handelt.

8. Material- und Zubehörteilstellung

Vom Auftraggeber angelieferte Materialien oder Zubehörteile können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Für fehlgeschlagene Auftragsdurchführungen aufgrund fehlerhafter, vom Auftraggeber angelieferter Materialien, oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer nicht.

9. Allgemeine Zahlungsbedingungen (außer Edelmetall-Arbeiten)

9.1. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Zahlungsverzug können dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden.

9.2. Alternativ dazu kann dem Auftragnehmer ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat erteilt werden. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum mit einem Skontoabzug von 2% auf den Rechnungsbetrag. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 3 Tage verkürzt. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.

9.3. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

10. Zahlungsbedingungen für Edelmetall-Arbeiten

10.1. Die Rechnungen für Edelmetall-Arbeiten sind zahlbar innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Versanddatum ausschließlich durch Lastschrift per SEPA-Basis-Lastschriftmandat. Dieses muss dem Auftragnehmer bei Erteilung des ersten Auftrages vorliegen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 3 Tage verkürzt. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.

10.2. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist - abzüglich der Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen.

11.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit ihm vereinbarten Preises (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

11.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für den Aufragnehmer vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware des Auftragnehmers zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

11.4. Wird die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware des Auftragnehmers zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.

11.5. Nach § 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz widersprechen wir der Nutzung unserer Daten für Zwecke der Werbung oder Markt- und Meinungsforschung.

12. Rechtswahlklausel

Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der CADdent GmbH in Augsburg, Deutschland.

14. Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt.